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Pflegegrad abgelehnt – was tun?

Innerhalb von vier Wochen können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und wir helfen Ihnen dabei.

Jede pflegebedürftige Person hat das Recht, einen Pflegegrad bei der Pflegekasse zu beantragen. Nach der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) folgt jedoch oft die Ernüchterung: Viele Anträge werden abgelehnt oder es wird ein zu niedriger Pflegegrad erteilt.

So groß der Ärger und die Enttäuschung in diesem Moment auch sind: Bitte finden Sie sich nicht mit einem Bescheid ab, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Sehr häufig hat ein Widerspruch Erfolg – und der angemessene Pflegegrad wird doch noch zuerkannt.

Als Ihre vertraute Pflegefamilie lassen wir Sie in dieser Situation nicht allein. Wir kennen Ihre persönliche Situation und Ihren Pflegebedarf – und genau dieses Wissen setzen wir für Sie ein. Unsere erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten Sie durch den Widerspruchsprozess: von der ersten Einschätzung Ihrer Chancen über die Zusammenstellung der relevanten Unterlagen bis hin zur konkreten Formulierungshilfe für Ihren Widerspruch.

Was Sie beachten müssen und wie Sie am besten vorgehen – all das erklären wir Ihnen im Folgenden. Sprechen Sie uns einfach an: Ihr persönlicher Ansprechpartner bei uns steht Ihnen jederzeit zur Seite.

So legen Sie Widerspruch ein

Wenn Sie sich an diese drei Wʼs halten, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite:

Wann?

Nach Zustellung des Bescheids der Pflegekasse haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch gegen diesen einzulegen. Wird in dem Bescheid nicht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Widerspruchs besteht, beträgt die Frist ein Jahr.

Wie?

Als Einspruch genügt ein formloses Schreiben, das Sie an die Adresse der Pflegekasse schicken oder als Fax senden. Wir empfehlen Ihnen, das Widerspruchsschreiben direkt in der Geschäftsstelle der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Anschließend wird die Pflegekasse Ihren Antrag erneut prüfen und in der Regel noch einmal einen Besuch des MD bei Ihnen zu Hause veranlassen. Auch bei diesem zweiten Termin sollten Sie alle wichtigen Unterlagen und Ihr Pflegetagebuch bereithalten, damit die Gutachterin oder der Gutachter sich einen umfassenden Eindruck von Ihrer Selbstständigkeit im Alltag verschaffen kann.

Wo?

Das Widerspruchsschreiben muss bei der zuständigen Pflegekasse eingehen, von der Sie auch den Bescheid erhalten haben. Sind Sie auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden, steht Ihnen noch der Gang vor das Sozialgericht offen. Die Klage können Sie schriftlich bei dem zuständigen Gericht einreichen. Auf Wunsch können Sie die Klage in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts aufnehmen und sich bei der Formulierung helfen lassen.

Ihre Fragen wurden nicht beantwortet?

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schauen Sie für wichtige Informationen zum Thema Pflegegrad auch auf unserer FAQ-Seite vorbei.

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